26 Abs. 2 in jedem Fall ausschliessen. Das wäre insofern missverständlich, als Art. 45bis auch bei teilweiser Invalidität eine (Teil)Rente vorsieht und gerade für solche Fälle bei vorzeitigem Rücktritt gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung eine ergänzende Altersrente in Frage kommen dürfte, die dann im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 BVG als Kapital bezogen werden kann. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da der Beschwerdeführer voll invalid ist und deshalb nur eine Invalidenrente, aber keine Altersrente beziehen kann.