Ein solches Ergebnis dürfte indessen kaum den Absichten des Regierungsrates des Kantons St. Gallen als Verordnungsgeber entsprechen und liefe der Systematik der Verordnung zuwider. Diese unterscheidet zwischen Altersleistungen, Hinterlassenenleistungen und Invalidenleistungen und sieht die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente lediglich unter bestimmten Voraussetzungen nach pflichtgemässen Ermessen des Erziehungsdepartements vor. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil vermögen beim Beschwerdeführer den Eindruck erweckt haben, nach Ansicht der Vorinstanz würde die Anwendung von Art. 45bis der Verordnung die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 in jedem Fall ausschliessen.