45bis der Verordnung das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit voraus. Würde die Ansicht des Beschwerdeführers zutreffen, hätten Rentenversicherte bei invaliditätsbedingtem Ausscheiden nach erfülltem 60. Altersjahr in keinem Fall mehr Anspruch auf eine Invalidenrente, weil alsdann zufolge verminderter Arbeitsfähigkeit nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung vorzeitig eine Altersrente zuzusprechen wäre. Ein solches Ergebnis dürfte indessen kaum den Absichten des Regierungsrates des Kantons St. Gallen als Verordnungsgeber entsprechen und liefe der Systematik der Verordnung zuwider.