Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Entscheidend ist, dass er wegen der Unfallfolgen ab 1. März 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dass er, wie er geltend macht, bereits zu einem früheren Datum arbeitsunfähig war, trifft zu, bedeutet aber nicht, dass deswegen Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Anwendung findet. Vielmehr setzt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 45bis der Verordnung das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit voraus.