Art. 6 und 7 ATSG, welche als Abbild der früheren Rechtsprechung auch im Bereich der beruflichen Vorsorge herangezogen werden können, für die das ATSG nicht gilt, dargelegt hat, steht im vorliegenden Fall nicht eine verminderte Arbeitsfähigkeit, sondern eine unfallbedingte, vollständige Erwerbsunfähigkeit in Frage, welche zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Kantonalen Lehrerversicherungskasse ab Ausrichtung der Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung führt (Art. 45bis Abs. 2 der Verordnung). Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen.