Der Wortlaut der Bestimmung zeigt, dass kein Anspruch auf die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente besteht, aber auch, dass die Rente nicht an eine Invalidität anknüpft und eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit nur einen der Gründe darstellt, aus welchem das Erziehungsdepartement dem Versicherten die Altersrente vorzeitig zusprechen kann. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Legaldefinitionen der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in