26 Abs. 2 der Verordnung, dass einem über 60-jährigen Rentenversicherten insbesondere wegen verminderter Arbeitsfähigkeit die Altersrente vorzeitig zugesprochen werden kann. Der Wortlaut der Bestimmung zeigt, dass kein Anspruch auf die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente besteht, aber auch, dass die Rente nicht an eine Invalidität anknüpft und eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit nur einen der Gründe darstellt, aus welchem das Erziehungsdepartement dem Versicherten die Altersrente vorzeitig zusprechen kann.