Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er erfülle die Anforderungen für die vorzeitige Zusprechung der Altersrente gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Fall, in dem volle Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Erwerbsunfähigkeit eintritt, ist in Art. 45bis Abs. 1 der Verordnung geregelt, in dem für die Rentenversicherten ein Invalidenrentenanspruch vorgesehen ist. Demgegenüber bestimmt Art. 26 Abs. 2 der Verordnung, dass einem über 60-jährigen Rentenversicherten insbesondere wegen verminderter Arbeitsfähigkeit die Altersrente vorzeitig zugesprochen werden kann.