45bis Abs. 1 kein Raum. Diese Bestimmung beziehe sich ausdrücklich auf die Erwerbsunfähigkeit und räume dem dauernd erwerbsunfähig gewordenen Versicherten Anspruch auf eine Invalidenrente ein. Da Art. 26 Abs. 2 der Verordnung auf die Arbeitsunfähigkeit abstelle, Art. 45bis Abs. 1 hingegen auf die Erwerbsunfähigkeit, und diese Begriffe klar auseinanderzuhalten seien, sei ein Wahlrecht zwischen Invaliden- und Altersrente, wie es dem Beschwerdeführer vorschwebt, ausgeschlossen. 2.3 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er erfülle die Anforderungen für die vorzeitige Zusprechung der Altersrente gemäss Art.