2.2 In Auslegung dieser kantonalen Verordnungsbestimmungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer vorzeitigen Altersrente nach Art. 26 Abs. 2 seien nicht erfüllt, da der Versicherte nicht vermindert arbeitsfähig, sondern seit dem Unfall voll erwerbsunfähig sei. Anwendbar sei daher Art. 45bis der Verordnung. Für die Auffassung des Versicherten, dass er sich auch bei Vorliegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit gestützt auf Art. 26 Abs. 2 der Verordnung für die Ausrichtung einer Altersrente anstelle der Invalidenrente entscheiden kann, bestehe mit Rücksicht auf Art. 45bis Abs. 1 kein Raum.