Scheidet ein Rentenversicherter nach erfülltem 60. Altersjahr infolge besonderer Verhältnisse, insbesondere wegen verminderter Arbeitsfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen aus, so kann ihm das Erziehungsdepartement seine Altersrente vorzeitig zusprechen (Abs. 2). Art. 45bis Abs. 1 der Verordnung wiederum, der den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt, bestimmt, dass ein Rentenversicherter, der infolge Krankheit oder Unfalls erwerbsunfähig geworden ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann, Anspruch auf eine lebenslängliche Invalidenrente hat. 2.2