gehenden Anspruch auf die Ausrichtung einer Kapitalabfindung ein. Nach Art. 26 der Verordnung hat der Rentenversicherte nach erfülltem 63. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Dienstverhältnis nicht verlängert wird (Abs. 1). Scheidet ein Rentenversicherter nach erfülltem 60. Altersjahr infolge besonderer Verhältnisse, insbesondere wegen verminderter Arbeitsfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen aus, so kann ihm das Erziehungsdepartement seine Altersrente vorzeitig zusprechen (Abs. 2). Art.