In ihrem Reglement kann die Vorsorgeeinrichtung laut Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung anstelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können. Die im vorliegenden Fall massgebende Verordnung über die Lehrerversicherungskasse des Kantons St. Gallen vom 13. November 1990 (sGS 213.550, im Folgenden: Verordnung) räumt keinen über Art. 37 Abs. 2 BVG hinaus gehenden Anspruch auf die Ausrichtung einer Kapitalabfindung ein.