2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer anstelle der ihm von der Kantonalen Lehrerversicherungskasse seit 1. März 2005 ausgerichteten Invalidenleistungen eine Altersrente beanspruchen und sich einen Viertel seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlen lassen kann. 2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) kann der Versicherte verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. In ihrem Reglement kann die Vorsorgeeinrichtung laut Art. 37 Abs. 4 lit.