{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-121-06_2007-05-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=07.05.2007&to_date=07.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-05-2007-B_121-2006&number_of_ranks=32", "Checksum": "a4c772779617b9bb7e0a0f2373b90e78"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 121/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.05.2007 B 121/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.05.2007 B 121/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.05.2007 B 121/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:15:57", "Checksum": "dfd85f12d23dd1e22c18895fd29e4a98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.05.2007 B 121/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nDie weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Entscheidend ist, dass er wegen der Unfallfolgen ab 1. März 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dass er, wie er geltend macht, bereits zu einem früheren Datum arbeitsunfähig war, trifft zu, bedeutet aber nicht, dass deswegen Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Anwendung findet. Vielmehr setzt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 45bis der Verordnung das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit voraus. Würde die Ansicht des Beschwerdeführers zutreffen, hätten Rentenversicherte bei invaliditätsbedingtem Ausscheiden nach erfülltem 60. Altersjahr in keinem Fall mehr Anspruch auf eine Invalidenrente, weil alsdann zufolge verminderter Arbeitsfähigkeit nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung vorzeitig eine Altersrente zuzusprechen wäre. Ein solches Ergebnis dürfte indessen kaum den Absichten des Regierungsrates des Kantons St. Gallen als Verordnungsgeber entsprechen und liefe der Systematik der Verordnung zuwider. Diese unterscheidet zwischen Altersleistungen, Hinterlassenenleistungen und Invalidenleistungen und sieht die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente lediglich unter bestimmten Voraussetzungen nach pflichtgemässen Ermessen des Erziehungsdepartements vor.\nDie Ausführungen im angefochtenen Urteil vermögen beim Beschwerdeführer den Eindruck erweckt haben, nach Ansicht der Vorinstanz würde die Anwendung von Art. 45bis der Verordnung die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 in jedem Fall ausschliessen. Das wäre insofern missverständlich, als Art. 45bis auch bei teilweiser Invalidität eine (Teil)Rente vorsieht und gerade für solche Fälle bei vorzeitigem Rücktritt gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung eine ergänzende Altersrente in Frage kommen dürfte, die dann im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 BVG als Kapital bezogen werden kann. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da der Beschwerdeführer voll invalid ist und deshalb nur eine Invalidenrente, aber keine Altersrente beziehen kann.\n3.\nDa der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente hat, entfällt auch der Anspruch auf Auszahlung eines Viertels des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.\nLuzern, 7. Mai 2007\nIm Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}