{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-121-06_2007-05-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=07.05.2007&to_date=07.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-05-2007-B_121-2006&number_of_ranks=32", "Checksum": "a4c772779617b9bb7e0a0f2373b90e78"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 121/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.05.2007 B 121/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.05.2007 B 121/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.05.2007 B 121/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:15:57", "Checksum": "dfd85f12d23dd1e22c18895fd29e4a98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.05.2007 B 121/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\nStreitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer anstelle der ihm von der Kantonalen Lehrerversicherungskasse seit 1. März 2005 ausgerichteten Invalidenleistungen eine Altersrente beanspruchen und sich einen Viertel seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlen lassen kann.\n2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) kann der Versicherte verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. In ihrem Reglement kann die Vorsorgeeinrichtung laut Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung anstelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können. Die im vorliegenden Fall massgebende Verordnung über die Lehrerversicherungskasse des Kantons St. Gallen vom 13. November 1990 (sGS 213.550, im Folgenden: Verordnung) räumt keinen über Art. 37 Abs. 2 BVG hinaus gehenden Anspruch auf die Ausrichtung einer Kapitalabfindung ein.\nNach Art. 26 der Verordnung hat der Rentenversicherte nach erfülltem 63. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Dienstverhältnis nicht verlängert wird (Abs. 1). Scheidet ein Rentenversicherter nach erfülltem 60. Altersjahr infolge besonderer Verhältnisse, insbesondere wegen verminderter Arbeitsfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen aus, so kann ihm das Erziehungsdepartement seine Altersrente vorzeitig zusprechen (Abs. 2).\nArt. 45bis Abs. 1 der Verordnung wiederum, der den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt, bestimmt, dass ein Rentenversicherter, der infolge Krankheit oder Unfalls erwerbsunfähig geworden ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann, Anspruch auf eine lebenslängliche Invalidenrente hat.\n2.2 In Auslegung dieser kantonalen Verordnungsbestimmungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer vorzeitigen Altersrente nach Art. 26 Abs. 2 seien nicht erfüllt, da der Versicherte nicht vermindert arbeitsfähig, sondern seit dem Unfall voll erwerbsunfähig sei. Anwendbar sei daher Art. 45bis der Verordnung. Für die Auffassung des Versicherten, dass er sich auch bei Vorliegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit gestützt auf Art. 26 Abs. 2 der Verordnung für die Ausrichtung einer Altersrente anstelle der Invalidenrente entscheiden kann, bestehe mit Rücksicht auf Art. 45bis Abs. 1 kein Raum. Diese Bestimmung beziehe sich ausdrücklich auf die Erwerbsunfähigkeit und räume dem dauernd erwerbsunfähig gewordenen Versicherten Anspruch auf eine Invalidenrente ein. Da Art. 26 Abs. 2 der Verordnung auf die Arbeitsunfähigkeit abstelle, Art. 45bis Abs. 1 hingegen auf die Erwerbsunfähigkeit, und diese Begriffe klar auseinanderzuhalten seien, sei ein Wahlrecht zwischen Invaliden- und Altersrente, wie es dem Beschwerdeführer vorschwebt, ausgeschlossen.\n2.3 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er erfülle die Anforderungen für die vorzeitige Zusprechung der Altersrente gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Fall, in dem volle Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Erwerbsunfähigkeit eintritt, ist in Art. 45bis Abs. 1 der Verordnung geregelt, in dem für die Rentenversicherten ein Invalidenrentenanspruch vorgesehen ist. Demgegenüber bestimmt Art. 26 Abs. 2 der Verordnung, dass einem über 60-jährigen Rentenversicherten insbesondere wegen verminderter Arbeitsfähigkeit die Altersrente vorzeitig zugesprochen werden kann. Der Wortlaut der Bestimmung zeigt, dass kein Anspruch auf die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente besteht, aber auch, dass die Rente nicht an eine Invalidität anknüpft und eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit nur einen der Gründe darstellt, aus welchem das Erziehungsdepartement dem Versicherten die Altersrente vorzeitig zusprechen kann. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Legaldefinitionen der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in\nArt. 6 und 7 ATSG, welche als Abbild der früheren Rechtsprechung auch im Bereich der beruflichen Vorsorge herangezogen werden können, für die das ATSG nicht gilt, dargelegt hat, steht im vorliegenden Fall nicht eine verminderte Arbeitsfähigkeit, sondern eine unfallbedingte, vollständige Erwerbsunfähigkeit in Frage, welche zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Kantonalen Lehrerversicherungskasse ab Ausrichtung der Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung führt (Art. 45bis Abs. 2 der Verordnung)."}