Art. 40 und 135 OG abzusehen ist, weil keine Gründe für deren Zweckmässigkeit ersichtlich sind, nachdem der Ausgang dieses Verfahrens nicht vom Ergebnis des offenbar zwischenzeitlich angehobenen Prozesses gegen die Sammelstiftung abhängt, dass die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen (BGE 125 V 519 f. und 110 V 81 f. Erw. 7) dafür nicht erfüllt sind, dass die nicht anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdegegnerin ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung (sogenannte Umtriebsentschädigung) hat, dass die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1.