22 BVG sind (SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 250 Erw. 2c mit Hinweis), woran namentlich der Umstand nichts zu ändern vermag, dass dem Versicherer durch die Vorsorgeeinrichtung beim Vollzug des Vorsorgeverhältnisses einzelne Aufgaben (z.B. die Berechnung und Auszahlung der monatlichen Rentenleistungen) übertragen werden, dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist, dass von der beantragten Sistierung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit