dass es sich bei der Mobiliar (vormals Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft) um eine Versicherungsgesellschaft handelt, der die Aufgabe zufällt, die versicherungstechnischen Risiken der Vorsorgeeinrichtung in Rückdeckung zu nehmen, und Versicherungsgesellschaften keine Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 73 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG sind (SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 250 Erw.