2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagen." dass das angerufene Gericht gemäss Beschluss vom 12. Oktober 2005 auf die Klage nicht eintrat, sondern seine Zuständigkeit aus der Erwägung heraus verneinte, die Beklagte würde nicht in den Kreis der in Art. 73 BVG genannten möglichen Verfahrensbeteiligten fallen, und die Vorinstanz weiter darauf hinwies, die Klage hätte sich statt dessen gegen die PKG Sammelstiftung BVG (ehemals Providentia Sammelstiftung BVG) richten müssen, dass V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und folgende Anträge stellen lässt: