15.1 des Reglements nach einer Wartefrist von 24 Monaten beginnt. Für die Berechnung der Wartefrist werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Periode der vollen Erwerbsfähigkeit von mehr als 12 Monaten liegen. Gegen den von der Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der Invalidenversicherung - auf den 1. März 2000 festgesetzten Rentenbeginn für den obligatorischen (vgl. Erw. 4.2) und den überobligatorischen Bereich werden von den Parteien zu Recht keine Einwände vorgebracht. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.