Jedenfalls kann von einer dauerhaften Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ab August 1997 nicht die Rede sein. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall habe sich ebenfalls während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Firma R.________ verwirklicht und die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und den reglementarischen Bestimmungen verpflichtet. 8.3 Was den Beginn der Rentenberechtigung betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 15.1 des Reglements nach einer Wartefrist von 24 Monaten beginnt.