Insgesamt ergibt sich das Bild einer Versicherten, die zwar versucht, sich beruflich einzugliedern, auf Grund ihrer psychischen Probleme indessen vermehrt Mühe bekundet, durchzuhalten. Wenn das kantonale Gericht bei dieser Sachlage angenommen hat, es habe sich bei der vom 1. September 1998 bis 19. März 1999 ausgeübten Tätigkeit lediglich um einen Arbeits- und Wiedereingliederungsversuch gehandelt, ist dem mit Blick auf die medizinischen Unterlagen beizupflichten. Jedenfalls kann von einer dauerhaften Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ab August 1997 nicht die Rede sein.