Damit hat sich der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall (Eintritt der den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründenden Erwerbsunfähigkeit) innerhalb des Versicherungsschutzes aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge der Beschwerdeführerin ereignet. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der zeitliche Zusammenhang mit den früheren Erwerbsunfähigkeitsperioden - insbesondere derjenigen ab August 1997 - durch die ab 1. September 1998 bei der E.________ ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin unterbrochen worden ist. 8.2 Laut Bericht des Dr. med. C.