8. 8.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass mit der vollständigen Leistungseinbusse in der bei der Firma R.________ ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin eine Erwerbsunfähigkeit von demselben Ausmass einherging. Damit hat sich der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall (Eintritt der den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründenden Erwerbsunfähigkeit) innerhalb des Versicherungsschutzes aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge der Beschwerdeführerin ereignet.