Davon hat die Beschwerdeführerin in Art. 5 des Vorsorgereglements Gebrauch gemacht (vgl. auch Urteil V. vom 20. November 2001, B 72/00). Für die Frage der Versicherteneigenschaft ist mithin im überobligatorischen Bereich vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit auszugehen, d.h. vom Unvermögen, auf dem gesamten für die Versicherte in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten ( BGE 121 V 331 Erw. 3b mit Hinweisen).