26 Abs. 1 BVG). Keine Verbindlichkeit besteht, wenn - wie vorliegend - das Reglement die Anforderungen an eine rentenbegründende Invalidität erleichtert und erweitert (SZS 1999 S. 136; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 302). Mit Bezug auf den streitigen Leistungsanspruch aus dem überobligatorischen Bereich besteht daher von vornherein keine Bindungswirkung an die Beurteilung der Invalidenversicherung. 7.2 Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge ist die Vorsorgeeinrichtung befugt, eine revisionsweise Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses durch Bezeichnung (und Umschreibung) der Erwerbsunfähigkeit als versichertes Risiko statutarisch auszuschliessen (SVR 1995