7. 7.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist ( BGE 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Verbindlichkeitswirkung hat zur Folge, dass eine versicherte Person, die eine IV-Invalidenrente erhält, grundsätzlich vom gleichen Zeitpunkt an auch Anspruch auf eine Rente nach der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat ( Art. 26 Abs. 1 BVG).