_ verwirklicht. Zudem entspreche die Versicherteneigenschaft im Rahmen der weitergehenden Vorsorge bei Erstinvalidität grundsätzlich derjenigen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. 6.2 Die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung bringt dagegen vor, die Versicherte habe am 1. September 1998 eine neue Arbeitsstelle als Kassierin mit einem wöchentlichen Pensum von 37 Stunden angetreten, bevor sie am 15. März 1999 erneut vollständig arbeitsunfähig geworden sei. Sie habe somit während mindestens sechseinhalb Monaten ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt.