Uneinigkeit besteht hingegen bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge. 6.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Akten erwogen, mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab August 1997 und der damit einhergehenden funktionellen Leistungseinbusse im bisherigen Beruf sei eine den gesamten Arbeitsmarkt betreffende Erwerbsunfähigkeit gleichen Ausmasses eingetreten. Somit habe sich auch der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Firma R.________ verwirklicht.