6. Letztinstanzlich ist zu Recht unbestritten, dass die 100%ige Invalidität der Beschwerdegegnerin in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer während des Versicherungsverhältnisses mit der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht und die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (jedenfalls) im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 BVG hierfür leistungspflichtig ist. Uneinigkeit besteht hingegen bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge.