Für die Zeit nach August 1997 ging das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Unterlagen von einer anhaltenden Leistungseinbusse aus. Im Zeitpunkt des Eintritts der für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdegegnerin somit bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt versichert gewesen, welche demzufolge eine Rente nach BVG auszurichten habe.