Im August 1997 habe sich die gesundheitliche Beeinträchtigung aus medizinischer Sicht auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt, was auch im Kündigungsschreiben vom 21. Januar 1998 deutlich zum Ausdruck komme. Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen früheren Arbeitsunfähigkeiten und der im August 1997 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit durch die 22-monatige Tätigkeit bei der Firma R.________ unterbrochen worden und eine Leistungspflicht der früheren Vorsorgeeinrichtung aus diesem Grund entfallen. Für die Zeit nach August 1997 ging das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Unterlagen von einer anhaltenden Leistungseinbusse aus.