Daraus ergibt sich, dass die Versicherte seit Jahren an depressiven Episoden leidet, welche verschiedentlich längere Perioden von Arbeitsunfähigkeit ausgelöst haben. In Würdigung der medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Situation gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass die Versicherte in psychiatrischer Hinsicht nach Auftreten einer depressiven Phase im September 1994 bis Herbst 1995 arbeitsunfähig war. Von Oktober 1995 bis August 1997 habe sie dagegen keine erkennbare Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit erfahren.