5. Was die Beurteilung des Gesundheitsschadens und die Stellungnahme zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht auf die von der IV-Stelle eingeholten Berichte der behandelnden Psychiater Dr. med. G.________ vom 20. Januar 1995 und Dr. med. C.________ vom 11. Oktober 1999 und 5. April 2000 abgestellt. Daraus ergibt sich, dass die Versicherte seit Jahren an depressiven Episoden leidet, welche verschiedentlich längere Perioden von Arbeitsunfähigkeit ausgelöst haben.