Anderseits wird, im Gegensatz zur Invalidenversicherung, keine "voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit" verlangt. Verwendet die Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich einen weitergehenden (erleichterten) Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung, ist die BVG-Invalidenrente spätestens ab dem von der IV-Stelle festgestellten Zeitpunkt und mindestens auf der Grundlage eines gleichen Invaliditätsgrades geschuldet (SZS 1995 S. 462).