es genügt eine ganze oder teilweise Beeinträchtigung im Beruf oder der Erwerbstätigkeit, wobei für deren Ermittlung auch persönliche, berufliche und soziale Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. SZS 1999 S. 136 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, 1995-1999: Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in: SZS 2000 S. 302). Anderseits wird, im Gegensatz zur Invalidenversicherung, keine "voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit" verlangt.