ATSG; BGE 130 V 346 ff. Erw. 3.2 und 3.3, mit Hinweisen), als für das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 5 des Reglements, im Unterschied zur Invalidenversicherung, nicht der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschlaggebend ist; es genügt eine ganze oder teilweise Beeinträchtigung im Beruf oder der Erwerbstätigkeit, wobei für deren Ermittlung auch persönliche, berufliche und soziale Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. SZS 1999 S. 136 ff.;