Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad. 4.2 Damit ist der von der Vorsorgeeinrichtung verwendete Invaliditätsbegriff, selbst für den Obligatoriumsbereich, insofern weiter gefasst als in der Invalidenversicherung ( Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. nunmehr Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG; BGE 130 V 346 ff.