4. 4.1 Gemäss Art. 5.1 des ab 1. Januar 1993 gültigen Reglements für das Vorsorgewerk der Firma R.________ liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der Invalidenversicherung invalid ist. Ist die versicherte Person teilweise invalid, so werden nach Art.