88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben ( BGE 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweis).