Zudem sei sie von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien. Das kantonale Gericht hat, nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung, die Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt mit Entscheid vom 14. Mai 2004 gutgeheissen und diese verpflichtet, der Versicherten gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ab 1. März 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, nebst Zins zu 5 % auf den aufgelaufenen Rentenbetreffnissen seit Einreichung der Klage. Weiter hielt es die Vorsorgeeinrichtung an, die Klägerin gemäss Reglement von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien.