{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-121-04_2005-08-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=03.08.2005&to_date=22.08.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=105&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-08-2005-B_121-2004&number_of_ranks=310", "Checksum": "4a06bc3d24bea4c3aebf4984927b785a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 121/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2005 B 121/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.08.2005 B 121/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.08.2005 B 121/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:26:43", "Checksum": "67f3008ed1b24096c0088dd5873aeab8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2005 B 121/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n7.\n7.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (\nBGE 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Verbindlichkeitswirkung hat zur Folge, dass eine versicherte Person, die eine IV-Invalidenrente erhält, grundsätzlich vom gleichen Zeitpunkt an auch Anspruch auf eine Rente nach der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat (\nArt. 26 Abs. 1 BVG). Keine Verbindlichkeit besteht, wenn - wie vorliegend - das Reglement die Anforderungen an eine rentenbegründende Invalidität erleichtert und erweitert (SZS 1999 S. 136; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 302). Mit Bezug auf den streitigen Leistungsanspruch aus dem überobligatorischen Bereich besteht daher von vornherein keine Bindungswirkung an die Beurteilung der Invalidenversicherung.\n7.2 Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge ist die Vorsorgeeinrichtung befugt, eine revisionsweise Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses durch Bezeichnung (und Umschreibung) der Erwerbsunfähigkeit als versichertes Risiko statutarisch auszuschliessen (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 127; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 301). Davon hat die Beschwerdeführerin in Art. 5 des Vorsorgereglements Gebrauch gemacht (vgl. auch Urteil V. vom 20. November 2001, B 72/00). Für die Frage der Versicherteneigenschaft ist mithin im überobligatorischen Bereich vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit auszugehen, d.h. vom Unvermögen, auf dem gesamten für die Versicherte in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (\nBGE 121 V 331 Erw. 3b mit Hinweisen). Nach den allgemeinen Prinzipien genügt es für die Erfüllung der Versicherteneigenschaft, dass sich das versicherte Risiko (Invalidität im Sinne des Reglementes in der für den jeweiligen Leistungsanspruch erforderlichen Höhe, Tod) vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (bzw. vor Ablauf der 30-tägigen Nachdeckungsfrist gemäss\nArt. 10 Abs. 3 BVG) verwirklicht.\n8.\n8.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass mit der vollständigen Leistungseinbusse in der bei der Firma R.________ ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin eine Erwerbsunfähigkeit von demselben Ausmass einherging. Damit hat sich der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall (Eintritt der den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründenden Erwerbsunfähigkeit) innerhalb des Versicherungsschutzes aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge der Beschwerdeführerin ereignet. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der zeitliche Zusammenhang mit den früheren Erwerbsunfähigkeitsperioden - insbesondere derjenigen ab August 1997 - durch die ab 1. September 1998 bei der E.________ ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin unterbrochen worden ist.\n8.2 Laut Bericht des Dr. med. C.________ vom 11. Oktober 1999 kam es nach der depressiven Dekompensation im Herbst 1997 und der Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik O.________ (vom 8. Dezember 1997 bis 14. Januar 1998) zu einer langsamen Besserung. Die Versicherte sei einigermassen arbeitsfähig gewesen, ohne dass es jedoch zu einer vollständigen Gesundung gekommen sei. Der Arzt attestierte daher für die Zeit vom 10. Oktober 1997 bis 31. Mai 1998 eine vollständige und vom 1. Juni bis 2. August 1998 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Frühjahr 1999 sei ein erneuter Krankheitsschub mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Nach kurzer Besserungsphase bestehe seit Herbst 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es sei ein zunehmender sozialer Abstieg, verbunden mit Stressintoleranz zu verzeichnen, wobei die Prognose insgesamt als schlecht eingeschätzt wird. Im Bericht vom 4. Juli 2000 hält der Psychiater fest, die Patientin sei in ihrem Krankheitsverhalten dissimulierend, indem sie ihre Symptome verstecke und somit für den Laien gesund wirke, was jedoch nicht der Realität entspreche. Im Bericht vom 5. April 2000 erwähnt er immer weniger lange und weniger häufige Phasen der \"Normalität\", welche sich mit immer häufiger in Erscheinung tretenden Krankheitsphasen abwechseln. Insgesamt ergibt sich das Bild einer Versicherten, die zwar versucht, sich beruflich einzugliedern, auf Grund ihrer psychischen Probleme indessen vermehrt Mühe bekundet, durchzuhalten. Wenn das kantonale Gericht bei dieser Sachlage angenommen hat, es habe sich bei der vom 1. September 1998 bis 19. März 1999 ausgeübten Tätigkeit lediglich um einen Arbeits- und Wiedereingliederungsversuch gehandelt, ist dem mit Blick auf die medizinischen Unterlagen beizupflichten. Jedenfalls kann von einer dauerhaften Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ab August 1997 nicht die Rede sein. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall habe sich ebenfalls während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Firma R.________ verwirklicht und die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und den reglementarischen Bestimmungen verpflichtet.\n8.3 Was den Beginn der Rentenberechtigung betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 15.1 des Reglements nach einer Wartefrist von 24 Monaten beginnt. Für die Berechnung der Wartefrist werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Periode der vollen Erwerbsfähigkeit von mehr als 12 Monaten liegen. Gegen den von der Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der Invalidenversicherung - auf den 1. März 2000 festgesetzten Rentenbeginn für den obligatorischen (vgl. Erw. 4.2) und den überobligatorischen Bereich werden von den Parteien zu Recht keine Einwände vorgebracht.\n"}