{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-121-04_2005-08-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=03.08.2005&to_date=22.08.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=105&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-08-2005-B_121-2004&number_of_ranks=310", "Checksum": "4a06bc3d24bea4c3aebf4984927b785a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 121/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2005 B 121/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.08.2005 B 121/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.08.2005 B 121/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:26:43", "Checksum": "67f3008ed1b24096c0088dd5873aeab8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2005 B 121/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n5.\nWas die Beurteilung des Gesundheitsschadens und die Stellungnahme zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht auf die von der IV-Stelle eingeholten Berichte der behandelnden Psychiater Dr. med. G.________ vom 20. Januar 1995 und Dr. med. C.________ vom 11. Oktober 1999 und 5. April 2000 abgestellt. Daraus ergibt sich, dass die Versicherte seit Jahren an depressiven Episoden leidet, welche verschiedentlich längere Perioden von Arbeitsunfähigkeit ausgelöst haben. In Würdigung der medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Situation gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass die Versicherte in psychiatrischer Hinsicht nach Auftreten einer depressiven Phase im September 1994 bis Herbst 1995 arbeitsunfähig war. Von Oktober 1995 bis August 1997 habe sie dagegen keine erkennbare Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit erfahren. Der Gesundheitszustand habe sich insoweit stabilisiert, dass sie ihre Tätigkeit bei der Firma R.________ während dieser Zeit ohne grössere Probleme habe ausüben können. Im August 1997 habe sich die gesundheitliche Beeinträchtigung aus medizinischer Sicht auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt, was auch im Kündigungsschreiben vom 21. Januar 1998 deutlich zum Ausdruck komme. Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen früheren Arbeitsunfähigkeiten und der im August 1997 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit durch die 22-monatige Tätigkeit bei der Firma R.________ unterbrochen worden und eine Leistungspflicht der früheren Vorsorgeeinrichtung aus diesem Grund entfallen. Für die Zeit nach August 1997 ging das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Unterlagen von einer anhaltenden Leistungseinbusse aus. Im Zeitpunkt des Eintritts der für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdegegnerin somit bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt versichert gewesen, welche demzufolge eine Rente nach BVG auszurichten habe.\n6.\nLetztinstanzlich ist zu Recht unbestritten, dass die 100%ige Invalidität der Beschwerdegegnerin in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer während des Versicherungsverhältnisses mit der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht und die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (jedenfalls) im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 BVG hierfür leistungspflichtig ist. Uneinigkeit besteht hingegen bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge.\n6.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Akten erwogen, mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab August 1997 und der damit einhergehenden funktionellen Leistungseinbusse im bisherigen Beruf sei eine den gesamten Arbeitsmarkt betreffende Erwerbsunfähigkeit gleichen Ausmasses eingetreten. Somit habe sich auch der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Firma R.________ verwirklicht. Zudem entspreche die Versicherteneigenschaft im Rahmen der weitergehenden Vorsorge bei Erstinvalidität grundsätzlich derjenigen der obligatorischen beruflichen Vorsorge.\n6.2 Die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung bringt dagegen vor, die Versicherte habe am 1. September 1998 eine neue Arbeitsstelle als Kassierin mit einem wöchentlichen Pensum von 37 Stunden angetreten, bevor sie am 15. März 1999 erneut vollständig arbeitsunfähig geworden sei. Sie habe somit während mindestens sechseinhalb Monaten ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Im Einklang mit der Invalidenversicherung sei der Beginn der Invalidität somit ein Jahr nach dem Rückfall vom März 1999 auf den 1. März 2000 festzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt habe mit der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt kein Versicherungsverhältnis bestanden.\n"}