{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-121-04_2005-08-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=03.08.2005&to_date=22.08.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=105&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-08-2005-B_121-2004&number_of_ranks=310", "Checksum": "4a06bc3d24bea4c3aebf4984927b785a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 121/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2005 B 121/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.08.2005 B 121/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.08.2005 B 121/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:26:43", "Checksum": "67f3008ed1b24096c0088dd5873aeab8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2005 B 121/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nBGE 114 V 286 Erw. 3c), weshalb in erster Linie von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht.\n3.4 Im Rahmen von\nArt. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von\nArt. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von\nArt. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a;\nBGE 120 V 108 f. Erw. 3c, mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (vgl.\nBGE 120 V 108 f. Erw. 3c, mit Hinweisen).\n4.\n4.1 Gemäss Art. 5.1 des ab 1. Januar 1993 gültigen Reglements für das Vorsorgewerk der Firma R.________ liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der Invalidenversicherung invalid ist. Ist die versicherte Person teilweise invalid, so werden nach Art. 15.2 die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht. Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad.\n4.2 Damit ist der von der Vorsorgeeinrichtung verwendete Invaliditätsbegriff, selbst für den Obligatoriumsbereich, insofern weiter gefasst als in der Invalidenversicherung (\nArt. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. nunmehr Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 7 ATSG;\nBGE 130 V 346 ff. Erw. 3.2 und 3.3, mit Hinweisen), als für das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 5 des Reglements, im Unterschied zur Invalidenversicherung, nicht der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschlaggebend ist; es genügt eine ganze oder teilweise Beeinträchtigung im Beruf oder der Erwerbstätigkeit, wobei für deren Ermittlung auch persönliche, berufliche und soziale Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. SZS 1999 S. 136 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, 1995-1999: Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in: SZS 2000 S. 302). Anderseits wird, im Gegensatz zur Invalidenversicherung, keine \"voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit\" verlangt.\nVerwendet die Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich einen weitergehenden (erleichterten) Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung, ist die BVG-Invalidenrente spätestens ab dem von der IV-Stelle festgestellten Zeitpunkt und mindestens auf der Grundlage eines gleichen Invaliditätsgrades geschuldet (SZS 1995 S. 462).\n"}