Angesichts dieses Ergebnisses braucht die - im vorliegenden Verfahren grundsätzlich frei überprüfbare (vgl. Erw. 2.2 hievor) - Frage, ob tatsächlich besondere Umstände bestehen, welche die auch bei diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess belegen (vgl. zum Ganzen: BGE 131 V 49, 130 V 352, 396; Urteil B. vom 9. August 2004, I 767/03), nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.