Ausschlaggebend ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang lediglich, wann das pathologische Geschehen eine Schwere erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete. Der rechtsprechungsgemäss geforderte enge sachliche Konnex zwischen der anfänglich bestehenden und zur Zusprechung einer bis 31. März 1999 befristeten Rente der Invalidenversicherung führenden Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität ist somit zu verneinen. Angesichts dieses Ergebnisses braucht die - im vorliegenden Verfahren grundsätzlich frei überprüfbare (vgl. Erw.