Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sich die von Dr. med. K.________ attestierte somatoforme Schmerzstörung während der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin zu entwickeln begonnen hat, ist diesem Umstand vorliegend keine Bedeutung beizumessen. Ausschlaggebend ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang lediglich, wann das pathologische Geschehen eine Schwere erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete.