In Anbetracht dieser Verhältnisse hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die der Invalidität ab März 2000 zugrunde liegende Gesundheitsschädigung nicht im Wesentlichen dieselbe ist, welche die Arbeitsunfähigkeit in der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin in den Jahren 1997 bis Februar 1999 ausgelöst hat. Der Umstand, dass bereits anlässlich eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 22. April bis 20. Mai 1997 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ von einer psychosozialen Überlastungssituation mit depressiver Entwicklung die Rede war bzw. festgehalten wurde, dass der Patient an einer Schmerzverarbeitungsproblematik leide, ändert daran ebenso wenig etwas wie die