durch die Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. März 2000 führte. In Anbetracht dieser Verhältnisse hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die der Invalidität ab März 2000 zugrunde liegende Gesundheitsschädigung nicht im Wesentlichen dieselbe ist, welche die Arbeitsunfähigkeit in der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin in den Jahren 1997 bis Februar 1999 ausgelöst hat.